Statuten des MVS von 1924

      Mitglieder

  • §1
    Die Mitglieder des Vereins sind aktive und passive. Die Zahl der Aktiven ist beschränkt und bleibt dem Ermessen des Vorstandes anheimgestellt, während die Zahl der passiven Mitglieder unbeschränkt bleibt.
  • § 2
    Die Aufnahme sämtlicher Mitglieder geschieht durch den Verwaltungsrat auf vorherige Anmeldung. Ist der Angemeldete dem Vorstand nicht hinreichend bekannt, so kann die Aufnahme des Betreffenden verschoben werden, jedoch nicht über 4 Wochen.
    Ebenso kann der Vorstand, wenn ihm die Aufnahme nicht ratsam erscheint, das Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
  • § 3
    Mitglieder, welche bei der Gründung des Vereins beitreten, sind für die ersten 7 Monate von der Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit. Alle später Eintretenden zahlen vom siebten Monat nach Gründung des Vereins ab den noch festzusetzenden Monatsbeitrag.
  • § 4
    Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Musikproben pünktlich und regelmäßig anzunehmen und bei musikalischen Aufführungen, welche der Verwaltungsrat beschlossen hat, mitzuwirken. Unentschuldigtes Ausbleiben aus einer Musikprobe wird mit einer Mark Strafe belegt.
  • § 5
    Die Instrumente, Musikalien und das Mobiliar sind ausschließliches Eigentum des Vereins. Die Spieler sind verpflichtet, das ihnen zur Benützung überlassene Instrument sowie die Musikalien, Notenständer usw. sachgemäß und schonend zu behandeln. Sie sind für unsachgemäße, unschonende Behandlung sowie bei etwaigem Verlustiggehen von Vereinseigentum voll verantwortlich.
  • § 6
    Die Leitung der Musik ist dem Dirigenten anvertraut. Derselbe wird jeweils vom Vorstand bestimmt und erhält für jede Probe 5 Mark.
  • § 7
    Die Besorgung der Vereinsangelegenheiten ist dem Verwaltungsrat anvertraut. derselbe besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dessen Stellvertreter
    3. dem Rechner
    4. dem Schriftführer
    5. vier Beigeordneten aus der Zahl der passiven Mitglieder
    6. zwei Beigeordneten aus der Zahl der aktiven Mitglieder
    Die Wahl des Verwaltungsrates ist Sache der Generalversammlung. Wählbar und wahlberechtigt ist jedes Mitglied.
  • § 8
    Zur Gültigkeit eines Verwaltungsratbeschlusses sind 6 Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Aufnahmen und Zahlungsanweisungen sind durch den Vorstand zu unterzeichnen. Zahlungen des Vereins dürfen nur aufgrund solcher Anweisungen erfolgen.
  • § 9
    Alle Mitglieder haben bei musikalischen Aufführungen, Proben und dergleichen freien Zutritt. Außerdem haben sie das Recht, bei musikalischen Aufführungen 2 Familienmitglieder sowie Freunde, welche sich bei ihnen zu Besuch aufhalten, frei einzuführen.
  • § 10
    Sämtliche Mitglieder und die Frau eines solchen haben bei Todesfällen Anspruch auf musikalische Ehrenbezeugung.
  • § 11
    Alljährlich im Dezember findet die erforderliche Generalversammlung statt, in welcher der Rechenschaftsbericht und über sonstige Vereinsangelegenheiten Bericht erstattet wird. Außerdem sind in dieser Versammlung die Verwaltungsmitglieder alljährlich neu zu wählen.
  • § 12
    Außerordentliche Generalversammlungen finden nur statt, wenn der Verwaltungsrat solche für nötig erachtet, oder wenn mindestens 10 Mitglieder eine solche beim Verwaltungsrat schriftlich beantragen.
    Anträge solcher Art müssen mindestens 8 Tage vorher dem Verwaltungsrat angemeldet werden.
  • § 13
    Abänderungen der Statuten können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

      Austritt

  • § 14
    Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Schluß eines Kalenderjahres und nur aufgrund einer vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anzeige beim Vorsitzenden stattfinden.
    Tritt ein ausgetretenes Mitglied später wieder dem Verein bei, so hat es die gemäß § 3 festgesetzte Eintrittsgebühr zu bezahlen.

      Auflösung

  • § 15
    Solange noch mindestens 6 Mitglieder für die Erhaltung des Vereines stimmen, darf derselbe nicht aufgelöst werden. Eine Veräußerung oder Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder darf niemals stattfinden. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen dem hiesigen Gemeinderat mit der Bestimmung zu übergeben, dasselbe einem in dem Zeitraum von 5 Jahren etwa wieder neu entstehenden Musikverein auszuhändigen. Hat sich nach Verlauf dieser Zeit kein neuer Verein gebildet, soll das Vermögen zu allgemeinen Wohltätigkeitszwecken nur in hiesiger Gemeinde verwendet werden.

Schmieheim, den 6. Juli 1924

der Verwaltungsrat (Unterschriften der Verwaltungsratsmitglieder)